Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma AGRATEC zur ausschließlichen Verwendung im
Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
I. Allgemeines
Zwischen der Firma Agratec und dem Kunden (Unternehmer) besteht Einigkeit darüber, dass für
alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
II. Angebot, Vertragsschluss und Lieferumfang
1. Angebote sind stets freibleibend. Alle zu dem Angebot gehörenden Angaben unterliegen
handelsüblichen Abweichungen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Agratec
verbindlich.
3. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Agratec
bestimmt. Insbesondere bedürfen Nebenabreden und Änderungen der schriftlichen Bestätigung von
Agratec.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
5. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den
Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet worden sind.
6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht
von Agratec zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit
dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager von Agratec oder bei
Versendung vom Herstellerwerk ab Werk, Verpackung nicht eingeschlossen. Bei den Preisen handelt es
sich um Nettopreise, hinzu kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer. Preisänderungen sind zulässig,
wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen
sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die
marktmäßigen Einstandspreise, so ist Agratec berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den
Kostensteigerungen zu erhöhen.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich. Bei
Teilzahlungen sind Skontoabzüge nur möglich, soweit sämtliche Skontofristen eingehalten werden. Für
den Skontoabzug ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto Agratec maßgebend.
Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung anderer Lieferungen
nicht im Rückstand befindet.
3. Zahlungen an Angestellte von Agratec dürfen nur erfolgen, wenn diese Angestellten eine
gültige Inkassovollmacht vorweisen.
4. Der Unternehmer verpflichtet sich den Kaufpreis innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet
ab Datum des Vertragsschlusses oder, falls dieses nicht verfügbar ist, ab Datum der
Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Unternehmer in Zahlungsverzug.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die Einwendung von Leistungsverweigerungsrechten oder
die Aufrechnung mit Forderungen des Unternehmers, die von Agratec bestritten werden oder nicht
rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1.Lieferfristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn Agratec dies in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt hat. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt
vorbehalten.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager
der Firma Agratec oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem
Unternehmer mitgeteilt worden ist.
3. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Einflussbereiches der Firma Agratec liegen oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk
verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die
Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
4. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Unternehmer zu vertreten hat,
ist Agratec berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den
Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Unternehmer mit angemessener Fristverlängerung zu
beliefern, unbenommen bleiben die Rechte von Agratec nach Gesetz.
5.Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmers aus
dem Kaufvertrag voraus.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder
beim Transport mit Beförderungsmitteln von Agratec, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers
von Agratec oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Unternehmer über. Auf Wunsch des
Unternehmers wird auf seine Kosten die Ladung durch Agratec gegen Bruch, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die von Agratec nicht zu vertreten
sind, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Unternehmer über. Auf Wunsch
des Unternehmers ist Agratec verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die
Kosten gehen zu Lasten des Unternehmers.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Unternehmer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 8 in Empfang zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Agratec behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung
sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer zustehenden Forderungen vor. Bei
laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt
der Schätzwert des als Sicherheit für Agratec dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen
Forderungen an den Unternehmer um mehr als 50 %, so ist Agratec auf Verlangen des Unternehmers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
2. Der Unternehmer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändung, sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat er Agratec unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
Agratec zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Unternehmer zur Herausgabe verpflichtet.
4. Ist der Unternehmer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im
Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarpfändung die
Eigentumsrechte Eders an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem entsprechenden
Pächterkreditinstitut zu sichern.
5. Ist der Unternehmer Wiederverkäufer, so gilt ebenfalls der Eigentumsvorbehalt nach Ziffer
VI Abs. 1. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte
weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen und Rechte, die ihm aus der
weiteren Veräußerung erwachsen, in Höhe der Rechnungsbeträge von Agratec einschließlich
Umsatzsteuer zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % an Agratec ab und zwar unabhängig
davon, wie die Liefergegenstände weiterverkauft wurden. Agratec nimmt die Abtretung an. Nach der
Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis von Agratec,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Agratec, die
Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
6. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief oder Betriebserlaubnis ausgestellt ist, steht
Agratec während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz am
Kfz-Brief/Betriebserlaubnis zu.
7. Agratec ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Unternehmers gegen Feuer,
Wasser, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern, soweit nicht der Unternehmer selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
VII. Mängelrügen und Haftung für Mängel
1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Unternehmer die empfangene
Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Art, Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich spätestens binnen 14 Tagen durch
schriftliche Anzeige an Agratec zu rügen.
2. Alle diejenigen Teile der Lieferung sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen
unterliegender Wahl, von Agratec nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten
seit Lieferung in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel
aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist Agratec unverzüglich – spätestens innerhalb
von 14 Tagen – schriftlich zu melden.
Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten.
Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und
diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen
Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem
Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers
als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben
keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Agratec lediglich zur Lieferung
einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der
Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
5. Für Schäden in Folge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Unternehmer oder Dritte,
- bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im
Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen,
- bei übermäßiger Beanspruchung und
- bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten
trägt Agratec, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.
Im übrigen trägt der Unternehmer die Kosten. Die Kostentragungspflicht von Agratec betrifft nicht
die Mehraufwendungen, die sich dadurch ergeben, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen
anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn,
das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen, vertraglich vereinbarten Gebrauch der Sache.
8. Weitere Ansprüche des Unternehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden, bei der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird,
hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Unternehmer gegen Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, bei Mängeln, die arglistig
verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Verkäufer garantiert hat. Im übrigen ist die Haftung
ausgeschlossen.
VIII. Rücktritt, Minderung, sowie sonstige Haftung
1. Der Unternehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Agratec die gesamte Leistung des
Gefahrübergangs nach Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von
Agratec. Der Unternehmer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung
gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird
und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der
Fall, so kann der Unternehmer die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer IV der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und
gewährt der Unternehmer Agratec eine angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts und wird
die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Unternehmer zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Unternehmers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Unternehmer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn Agratec eine ihm gestellte
angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu
vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen
lässt. Das Rücktrittsrecht des Unternehmers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der
Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch Agratec.
5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden;
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird,
hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird, bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert
sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Unternehmer gegen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern; bei Mängeln, die arglistig verschwiegen
wurden oder deren Abwesenheit Agratec garantiert hat.
Im übrigen sind weitere Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz
ausgeschlossen.
IX. Gerichtsstand/Erfüllungsort
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus
diesem Vertrag der Hauptsitz von Agratec.
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt sind.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer einschließlich dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung
soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
möglichst nahe kommt.
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